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Dieser Endbenutzerlizenzvertrag (nachfolgend "EULA" genannt) enthält die Lizenzbestimmungen der 3D-Tool GmbH & Co.KG, Im Steiles 23/1, 69469 Weinheim, Deutschland (nachfolgend "Lizenzgeber" genannt) für die Benutzung der Software (wie nachstehend definiert).
Sofern Sie mit dem Lizenzgeber einen Vertrag zur Überlassung der Software unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers (nachfolgend "AGB" genannt) geschlossen haben, ist dieser EULA Bestandteil dieser AGB und wird mit Abschluss des Vertrags über die Überlassung der Software verbindlich zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen (nachfolgend "Lizenznehmer" genannt) vereinbart.
WENN SIE MIT DEN LIZENZBESTIMMUNGEN DIESES EULA NICHT EINVERSTANDEN SIND, DARF DIE SOFTWARE NICHT INSTALLIERT ODER VERWENDET WERDEN.
1. DEFINITIONEN
1.1. "Software" bezeichnet die vom Lizenzgeber entwickelte und vertriebene proprietäre Software 3D-Tool, 3D-NativeCAD Converter, 3D-Tool FreeViewer, deren Komponenten, die enthaltene Dokumentation und die mit 3D-Tool erstellten ausführbaren EXE-Dateien, gleich ob diese dem Lizenznehmer kostenpflichtig oder kostenlos, direkt vom Lizenzgeber oder von Dritten überlassen wird. Die Software wird ausschließlich als ausführbares Programm überlassen; Nutzungsrechte am Quellcode der Software erhält der Lizenznehmer nicht eingeräumt.
1.2. "System" bezeichnet die Betriebssystemsoftware, in der die Software installiert wird.
1.3. "Zugriff" bezeichnet die Möglichkeit eines Benutzerkontos, die Software auf dem System auszuführen und zu verwenden.
1.4. "Lizenz" bezeichnet das Recht des Lizenznehmers, die Software entsprechend den Vereinbarungen in diesem EULA in einem System zu installieren und Benutzerkonten Zugriff auf die Software zu gewähren.
1.5. "Einzelplatzsystem" bezeichnet ein System, das zu einem bestimmten Zeitpunkt nur von einem einzigen Benutzerkonto verwendet werden kann. Dies sind typischerweise die Systeme Windows Home, Windows Professional oder Windows Enterprise.
1.6. "Mehrplatzsystem" bezeichnet ein System, das zu einem bestimmten Zeitpunkt von mehr als einem Benutzerkonto verwendet werden kann. Dies sind Windows Server Systeme, die über Terminal Services, Remote Desktop Services oder vergleichbare Technologien die auf dem System installierten Anwendungen mehreren Benutzern gleichzeitig zur Verfügung stellen.
2. SCHUTZ VOR UNBERECHTIGTER NUTZUNG, VERVIELFÄLTIGUNSRECHTE
2.1. Jede Nutzung der Software, die über den Umfang der Lizenz nach Maßgabe dieses EULA (ggfs. unter Einschluss der AGB) hinausgeht, ist untersagt. Alle Nutzungsrechte, die dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich eingeräumt werden, verbleiben beim Lizenzgeber und gegebenenfalls dessen Lizenzgebern.
2.2. Verwendet der Lizenznehmer die Software über die ihm eingeräumte Lizenz hinaus, ist der Lizenzgeber berechtigt, die unberechtigte Nutzung der Software entsprechend den jeweils aktuell gültigen Lizenzpreisen in Rechnung zu stellen.
2.3. Die Software darf nur so verwendet werden, wie diese vom Lizenzgeber oder mit dessen Zustimmung von Dritten zur Verfügung gestellt wurde. Das Emulieren, Verändern, Dekompilieren und/oder Disassemblieren der Software oder das Entbündeln von Softwarekomponenten sind untersagt. Dem Lizenznehmer gesetzlich zustehende Rechte zur Dekompilierung bleiben hiervon unberührt. Ferner untersagt sind das Entfernen oder Umgehen eines Kopierschutzes oder vergleichbarer Mechanismen sowie das Entfernen, Verändern oder Unterdrücken von Copyright-Hinweisen, Marken, Firmenlogos, Lizenzinformationen und anderen Programmkennzeichen. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Erlöschen der dem Lizenznehmer eingeräumten Lizenz, und der Lizenzgeber behält sich eine straf- und/oder zivilrechtliche Verfolgung vor.
2.4. Die Nutzung der in der Software enthaltenen Funktionen zur Darstellung und Konvertierung von CAD-Dateien ist nur manuell über die Benutzeroberfläche der Software und deren Batchmodus zulässig. Die automatisierte Erzeugung oder Ausführung solcher Batchdateien ebenso wie die Nutzung der Funktionen durch Ansteuerung, Einbettung oder Einbindung der Software oder einzelner Komponenten durch bzw. in andere Software- oder Hardwareprodukte ist untersagt.
2.5. Die Nutzung der Software ist untersagt: (1) bei der Errichtung oder dem Betrieb einer kerntechnischen Anlage in Ländern, in denen dies gemäß §9 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genehmigungspflichtig ist. (2) bei der Herstellung und Verwendung von Waffen in Ländern, für die ein Waffenembargo der Europäischen Union verhängt wurde. (3) bei der Herstellung und Verwendung von atomaren, biologischen und chemischen Massenvernichtungswaffen und entsprechenden Trägersystemen. (4) für Benutzer in Ländern, für die das Bureau of Industry and Security (BIS) der Vereinigten Staaten von Amerika eine Kontrolle wegen Terrorismus (Part 724 §742.1 (d) – US-EAR) oder eine spezielle Kontrolle (Part 746 – US-EAR) vorsieht. Im November 2025 sind dies Kuba, Iran, Nord-Korea und Syrien (Anti-Terrorismus) sowie Russland, Belarus, die Region Krim in der Ukraine sowie militärische Endbenutzer im Irak. (5) für Benutzer, die sich auf einer der folgenden Listen des BIS befinden: Denied Persons List (DPL), Entity List (EL), Unverified List (UVL), Military End User List. Mit Installation oder Benutzung der Software, erkennt der Lizenznehmer vorstehenden Verpflichtungen an und bezeugt, dass er nicht in Aktivitäten wie oben genannt involviert ist.
2.6. Der Lizenznehmer darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist, und nur in der jeweils vereinbarten Anzahl von Lizenzen. Der Lizenznehmer ist weiter berechtigt, von der überlassenen Software eine Sicherungskopie anzufertigen.
2.7. Die dem Lizenznehmer mit der Software überlassene Dokumentation der Software (Handbuch, Hilfe, etc.) ist urheberrechtlich geschützt. Der Lizenznehmer darf die Dokumentation nur für den eigenen Gebrauch im Rahmen der Nutzung der Software verwenden. Es ist untersagt, die Dokumentation zu veröffentlichen, zu vermieten, zu bearbeiten oder zu verändern. Urheberrechts- oder Schutzrechtsvermerke in der Dokumentation dürfen nicht entfernt werden. Jede anderweitige Nutzung bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
2.8. Erlischt das Nutzungsrecht des Lizenznehmers, ist deser verpflichtet, die Software und alle Kopien von allen Systemen zu entfernen. Er verpflichtet sich ebenso, alle Lizenzmaterialien und Aktivierungscodes sowie alle Kopien derselben zu vernichten.
3. NUTZUNGSRECHTE
WENN DER LIZENZNEHMER EINE KOSTENPFLICHTIGE SOFTWARE DES LIZENZGEBERS ERWORBEN HAT, RICHTEN SICH DIE NUTZUNGSRECHTE NACH DEN FOLGENDEN ZIFFERN 3.1 BIS EINSCHLIEßLICH 3.6. NUTZUNGSRECHTE FÜR DEM LIZENZNEHMER KOSTENFREI ÜBERLASSENE SOFTWARE DES LIZENZGEBERS WERDEN AUSSCHLIEßLICH NACH MAßGABE DER ZIFFERN 3.7. ODER 3.8. EINGERÄUMT.
3.1. Eine Einzelplatzlizenz gewährt dem Lizenznehmer die weltweite, zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Lizenz die Software in einem Einzelplatzsystem oder einem Mehrplatzsystem zu aktivieren, sofern die folgenden, für das jeweilige System vorgeschriebenen Regelungen eingehalten werden. Wird die Software mit der Lizenz in einem Einzelplatzsystem aktiviert, dann darf der Zugriff für alle Benutzerkonten des Systems freigegeben werden. Eine Aktivierung in mehr als einem Einzelplatzsystem ist ausgeschlossen. Wird die Software mit der Lizenz in einem Mehrplatzsystem aktiviert, dann darf der Zugriff für genau ein Benutzerkonto des Systems freigegeben werden. Für jedes Benutzerkonto des Systems mit Zugriff auf die Software ist eine individuelle Einzelplatzlizenz erforderlich.
3.2. Eine Serverlizenz gewährt dem Lizenznehmer die weltweite, zeitlich unbeschränkte und nicht ausschließliche Lizenz, die Software in einem Mehrplatzsystem zu aktivieren. Der Zugriff auf die Software darf maximal für die vertraglich vereinbarte und auf dem Lizenzzertifikat angegebene Anzahl von Benutzerkonten freigegeben werden. Eine Serverlizenz kann nicht zur Aktivierung der Software in Einzelplatzsystemen verwendet werden, auch nicht, wenn diese von einem Mehrplatzsystem zu Verfügung gestellt werden.
3.3. Der Lizenznehmer darf vertraglich beauftragten Dritten gestatten, die Software unter Einhaltung der Bestimmungen dieses EULA zu aktivieren und zu nutzen. Die Nutzung durch vertraglich beauftragte Dritte ist auf Dienstleistungen für den Lizenznehmer beschränkt.
3.4. Der Lizenznehmer darf verbundenen Unternehmen gestatten, die Software unter Einhaltung der Bestimmungen dieses EULA zu aktivieren und zu nutzen. Als verbundene Unternehmen gelten juristische Personen, die direkt oder indirekt vom Lizenznehmer kontrolliert werden, die mit dem Lizenznehmer unter gemeinsamer Kontrolle stehen oder die den Lizenznehmer kontrollieren. Von einer solchen Kontrolle soll ausgegangen werden, wenn ein Stimmrecht oder ein ähnliches Recht fünfzig Prozent (50%) oder mehr der ausgegebenen Gesamtanteile umfasst.
3.5. Der Lizenznehmer darf beliebigen Dritten die Komponenten der Software, die in den unter Verwendung der Software veröffentlichten EXE-Dateien enthalten sind, weitergeben. Jeder dieser Dritten muss beim Start der Software dieses EULA des Lizenzgebers akzeptieren. Der Funktionsumfang der EXE-Dateien entspricht dem des Free Viewers.
3.6. Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der Bestimmungen des EULA verantwortlich. Der Lizenznehmer steht gegenüber dem Lizenzgeber für die Einhaltung dieses EULA durch vertraglich beauftragte Dritte (Ziffer 3.3), verbundene Unternehmen (Ziffer 3.4) und sonstige Dritte (Ziffer 3.5) ein wie für eigenes Verschulden.
3.7. Für die kostenfreie Free Viewer Version der Software sowie für die Komponenten der Software, die in den unter Verwendung der Software veröffentlichten EXE-Dateien enthalten sind, gewährt der Lizenzgeber die weltweite, zeitlich unbeschränkte und nicht ausschließliche Lizenz, die Software auf beliebigen Systemen auszuführen und zu verwenden (Free Viewer Lizenz).
3.8. Zum Test des vollen Funktionsumfangs der Software kann vor dem Erwerb einer kostenpflichtigen Lizenz beim Lizenzgeber einmalig ein kostenloser Demo-Key angefordert werden. Der Demo-Key wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt und kann vom Lizenzgeber jederzeit widerrufen werden. Wird die Software mit einem Demo-Key ausgeführt und verwendet, sind jegliche kommerzielle Nutzung und die Nutzung der Software zu Produktionszwecken untersagt.
4. UPDATES
4.1. Alle Service-Updates innerhalb einer Hauptversion der Software können vom Lizenznehmer kostenlos installiert, ausgeführt und verwendet werden. Die dem Lizenznehmer gewährte Lizenz gilt für die Nutzung solcher Service-Updates entsprechend.
4.2. Veröffentlicht der Lizenzgeber neue Hauptversionen der Software, kann der Lizenznehmer ein kostenpflichtiges Update auf die jeweils aktuelle Hauptversion bei dem Lizenzgeber erwerben, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Für solche kostenpflichtigen Updates können für die Lizenz gegebenenfalls zusätzliche oder abweichende Nutzungsrechte gewährt werden.
5. ÜBERTRAGUNG VON LIZENZEN
5.1. Zur Übertragung einer Lizenz von einem System zu einem anderen müssen alle Versionen und Kopien der Software vom ersten System gelöscht werden, und die Software darf zukünftig nur noch auf dem zweiten System ausgeführt werden.
5.2. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software und die ihm eingeräumte Lizenz unter gleichzeitiger Aufgabe sämtlicher eigener Nutzungsrechte an einen Dritten weiterzugeben für. Die Übertragung beinhaltet sämtliche unter einer Lizenz erworbenen Hauptversionen und Service-Updates der Software. Die teilweise Übertragung von Lizenzen ist (außer im Falle von Volumenlizenzen) nicht gestattet. Mit der Übergabe erwirbt der Dritte die Lizenz an der Software. Gleichzeitig erlöschen alle Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Dieser ist verpflichtet, sämtliche bei ihm verbliebenen Kopien der Software umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Er verpflichtet sich ebenso, alle Lizenzmaterialien und Aktivierungscodes sowie alle Kopien derselben zu vernichten.
5.3. Im Rahmen der Übertragung einer Lizenz auf einen neuen Lizenzinhaber ist der Lizenznehmer dazu verpflichtet, dem neuen Lizenzinhaber Nutzungsrechte und Nutzungseinschränkungen im Umfang der übertragenen Lizenz und nach Maßgabe dieses EULA vertraglich aufzuerlegen. Der Lizenzgeber kann verlangen, dass der Lizenznehmer seine vertragliche Vereinbarung mit dem neuen Lizenzinhaber insoweit gegenüber dem Lizenzgeber offenlegt.
6. EXPORTBESCHRÄNKUNG
6.1. Die Software unterliegt den Exportkontrollgesetzen und -vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union sowie der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Lizenznehmer erkennt dies hiermit an und erklärt sich mit den folgenden Exportbeschränkungen einverstanden. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Erlöschen der dem Lizenznehmer eingeräumten Lizenz. Unbeschadet der weiteren Pflichten gemäß dieser Ziffer 6 ist der Lizenznehmer allein verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher Exportkontrollvorschriften im Zusammenhang mit seiner Nutzung, Weitergabe oder Verbringung der Software.
6.2. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von allen Ansprüchen, Schäden, Bußgeldern und Kosten frei, die aufgrund eines Verstoßes des Lizenznehmers gegen Exportkontrollvorschriften entstehen. Diese Regelung berührt nicht die unabdingbaren Exportkontrollvorschriften des Lizenzgebers in dessen eigenem Verantwortungsbereich.
6.3. Die Software darf nicht exportiert werden in ein in §9 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeführtes Land, falls die Software bei der Errichtung oder beim Betrieb einer kerntechnischen Anlage eingesetzt wird (Satz 1 - §9 AWV).
6.4. Die Software darf keinen Endbenutzern bzw. Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, wenn bekannt ist, dass die Software bei der Herstellung oder Verwendung von Massenvernichtungswaffen oder entsprechenden Trägersystemen eingesetzt wird (Art. 4 Abs. 1 lit. a - EU-Dual-Use-VO 2021/821)
6.5. Die Software darf nicht exportiert werden in Länder, für die ein Waffenembargo der Europäischen Union existiert und die Software bei der Herstellung oder Verwendung von Waffen eingesetzt wird (Art. 4 Abs. 1 lit. b - EU-Dual-Use-VO 2021/821).
6.6. Die Software darf nicht in Länder exportiert werden, für die das Bureau of Industry and Security (BIS) eine Kontrolle wegen Terrorismus (Part 724 §742.1 (d) – US-EAR) oder eine spezielle Kontrolle (Part 746 – US-EAR) vorgesehen hat. Im November 2025 sind dies Kuba, Iran, Nord-Korea und Syrien (Anti-Terrorismus) sowie Russland, Belarus, die Region Krim in der Ukraine sowie militärische Endbenutzer im Irak. Es gelten jedoch grundsätzlich die aktuellen gesetzlichen Regelungen der US-EAR.
6.7. Die Software darf keinen Endbenutzern bzw. Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die sich auf einer der folgenden Listen des BIS befinden: Denied Persons List (DPL), Entity List (EL), Unverified List (UVL), Military End User List
7. EINGESCHRÄNKTE RECHTE DER US-REGIERUNG
Die Software sowie begleitende Dokumentationen werden als "kommerzielle Computersoftware" und "kommerzielle Computersoftwaredokumentation" gemäß den geltenden Richtlinien der zivilen und militärischen Beschaffungsverordnungen der USA sowie den entsprechenden Zusätzen zu diesen Verordnungen bereitgestellt. Wird die Lizenz durch oder im Namen der US-Regierung oder durch einen Haupt- oder Unterlieferanten der US-Regierung (gleich auf welcher Ebene) erworben, stehen der Regierung nur die Rechte an der Software und der begleitenden Dokumentation zu, die in diesen Lizenzbestimmungen aufgeführt sind; in Einklang mit 48 CFR 227.7201 bis 227.7202-4 (bei Erwerb durch das US-Verteidigungsministerium) und 48 CFR 2.101 und 12.212 (bei Erwerb durch andere Behörden) sowie zutreffender Folgebestimmungen.
Hersteller: 3D-Tool GmbH & Co. KG, Im Steiles 23/1, 69469 Weinheim, Deutschland.
8. RECHTSMÄNGEL UND SONSTIGE HAFTUNG
8.1. Werden die Nutzungsrechte an der Software unentgeltlich eingeräumt (Free Viewer Lizenz, Demo-Key), haftet der Lizenzgeber nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 523, 600 BGB).
8.2. Werden die Nutzungsrechte an der Software gegen ein an den Lizenzgeber zu zahlendes Entgelt eingeräumt, gilt für die Rechtsmängelgewährleistung Ziffer 9 der AGB des Lizenzgebers entsprechend.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und der Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Zwingende gesetzliche Vorschriften des Urheberrechts am Sitz des Lizenznehmers bleiben unberührt.
9.2. Ist der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder besitzt der Lizenznehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist der Gerichtsstand der registrierte Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist jedoch auch berechtigt, den Lizenznehmer an seinem Sitz zu verklagen.
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses EULA unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des EULA im Übrigen unberührt.
3D-Tool GmbH & Co. KG
Im Steiles 23/1
69469 Weinheim
Deutschland
Schnittstellen
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